7.2 Gemäss den Aussagen von A._____ an der Sitzung vom 16. September 2014 habe er trotz seiner Funktion als eidgenössischer Schiessoffizier keine besonderen ballistischen Kenntnisse (act. 27). Das Institut für Rechtsmedizin, Abteilung Forensische Physik und Ballistik hat in seinem Gutachten vom 6. September 2013 untersucht, ob ein Geschoss vom Pistolenschiesstand in W. das Fussballfeld von W. erreichen kann. Aus dem Gutachten ergibt sich, und dies nach komplizierten ballistischen Berechnungen, dass ein beim Schiesstand abgepralltes Geschoss, das 400 m entfernte Fussballfeld erreichen kann (act.