Eine Begrenzung von Sorgfaltsgeboten liegt darin, dass sie nicht weiter reichen können als die Fähigkeit des Menschen, Geschehensabläufe vorherzusehen und gestaltend auf sie Einfluss zu nehmen, es kann keine Pflicht geben, sein Verhalten nach für niemanden erkennbaren Risiken auszurichten oder das Menschenunmögliche zu tun, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören Gericht des Sensebezirks BGSEN Seite 6 von 7 Urteil vom 16. September 2014