Insofern fehlt es vorliegend am Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Sicherung durch Unterlassen und dem Eintritt der Gefährdung. 7.1 In subjektiver Hinsicht gilt es das Vorhandensein der Fahrlässigkeit zu überprüfen, da ein Vorsatz vorliegend ausgeschlossen werden kann. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.