6. Die Tat nach Art. 230 StGB wird dadurch vollendet, dass das aktive oder passive Verhalten des Täters zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben von Mitmenschen führt. Zwischen der ungenügenden Sicherung und dem Eintritt der Gefährdung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. A., 2004, § 14 1.3).