Das Forensische Institut Zürich ist der Ansicht, dass wenn ein Stirnholzstapel als Vorgeschossfang aufgestellt wird, dies auch nur aufgrund des Umweltschutzes sei, so müsse dieser - wenn eingebaut - gleich unterhalten werden, wie es die Weisungen für Schiessanlagen bei einem aufgeschütteten Kugelfang in Ziffer 9.2 vorsehen. Ein Entfernen aller Holzspälten sei also angezeigt gewesen, da deren Zustand und Platzierung die Sicherheit der Schiessanlage nicht mehr gewährleistete, des Weiteren wird auf Ziffer 9.6 der Weisungen für Schiessanlagen verwiesen, wonach