Ein Stirnholzstapel wird in den genannten Weisungen nur im Zusammenhang mit einem aufgeschütteten Kugelfang erwähnt. Das Forensische Institut Zürich ist der Ansicht, dass wenn ein Stirnholzstapel als Vorgeschossfang aufgestellt wird, dies auch nur aufgrund des Umweltschutzes sei, so müsse dieser - wenn eingebaut - gleich unterhalten werden, wie es die Weisungen für Schiessanlagen bei einem aufgeschütteten Kugelfang in Ziffer 9.2 vorsehen.