5.2 Gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich entspricht der Aufbau der Schiessanlage in W. grundsätzlich den einschlägigen Vorschriften. Einige Bestandteile, respektive deren Unterhalt, würde jedoch nicht den Anforderungen der Weisungen für Schiessanlagen entsprechen. So wird der Zustand der leicht nach hinten aufgestellten Holzspälten am Kugelfang der 25 Meteranlage und der nicht gehörig unterhaltene Vorge- Gericht des Sensebezirks BGSEN Seite 5 von 7 Urteil vom 16. September 2014