Dabei hat A._____ den ganzen Schiessstand in W. angeschaut und kam zum Schluss, dass die beiden Kugelfänge (der 25 und 50 Meteranlage) den reglementarischen Sicherheitsvorschriften entsprächen, der Stirnholzstapel kein Sicherheitselement darstelle und der Kugelfang den Stirnholzstapel passierende Schüsse selbstverständlich auffangen würde. Er sah es als unmöglich an, dass ein Geschoss bei einer Neigung des Kugelfangs von 100 Prozent nach hinten wegfliegen konnte (act. 27).