Wenn im Rahmen dieser Kontrolle Mängel festgestellt werden, legt der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin gemäss Art. 17 der Schiessoffiziersverordnung den Kontrollbericht des Kommissionsmitglieds zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens umgehend dem eidgenössischen Schiessoffizier vor.