Gemäss Art. 25 der Schiessoffiziersverordnung hat das Kommissionsmitglied bei den ihm unterstellten Schiessvereinen jährlich eine Kontrolle durchzuführen, diese u mfasst den ganzen Schiessbetrieb sowie die Verhältnisse in und um die betreffenden Schiessanlagen. Massgebend hierfür sind insbesondere die jährlich durch die Gruppe Verteidigung festgelegten Kontrollpunkte. Nach Art. 26 der Schiessoffiziersverordnung ist ein standardisierter Kontrollbericht zu erstellen. Wenn im Rahmen dieser Kontrolle Mängel festgestellt werden, legt der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin gemäss Art.