Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und auch Art. 9 der Schiessoffiziersverordnung begutachtet der eidgenössische Schiessoffizier die Sicherheit der Schiessanlagen. Er hat für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen. Bei tatsächlichem Handlungsbedarf obliegt es somit dem eidgenössischen Schiessoffizier die nötigen Schritte einzuleiten.