4.1 Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, sich in seiner Funktion als eidgenössischer Schiessoffizier, der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) schuldig gemacht zu haben. Gericht des Sensebezirks BGSEN Seite 4 von 7 Urteil vom 16. September 2014