Eine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn vorschriftswidrig eine notwendige Sicherung nicht zweckmässig unterhalten wird. Die einzigen Vorschriften technischer Art bezüglich der Sicherheitseinrichtungen eines Schiessstandes sind in den Weisungen für Schiessanlagen (Technische Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst) der Schweizer Armee aufgeführt (vgl. act. 3019-3023). Als vorliegend relevanter Erlass wird zudem die Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung / 512.313) zugezogen.