3. Die Tathandlung von Art. 230 StGB wird primär an Sicherheitsvorrichtungen für Fabriken begangen. Der Tatbestand des Art. 230 StGB ist nicht a priori auf den vorliegenden Sachverhalt zugeschnitten, er kann jedoch trotzdem aufgrund der allgemein gehaltenen D efinition gemäss Basler Kommentar darunter subsumiert werden. Überdies ist jedoch unter Umständen auch an rein private Unternehmen zu denken, bei denen entgegen bestehender Vorschriften notwendige Sicherungen nicht zweckmässig unterhalten wurden ( RO- ELLI/F LEISCHA NDERL, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A., 2013, N 7 zu Art. 230 StGB).