2. Gestützt auf die Akten, die Gutachten des Forensischen Instituts Zürich sowie des Zentrums für forensische Physik und Ballistik der Universität Bern und den allgemeinen Gegebenheiten, ist es als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass das Projektil, welches Z._____ am 3. April 2012 verletzt hat, vom Schiesstand in W. herstammte und als Prellschuss qualifiziert werden kann. Das Tatprojektil sei gemäss Kriminalpolizei vollständig und habe sechs Felderabdrücke nach rechts gewindet aufgewiesen. Die Breite der Felderabdrücke könne aufgrund der geringen Spuren nicht ermittelt werden.