1. Mit Strafbefehl vom 3. April 2014 wurde der Beschuldigte A._____ der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt; der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt, der Betrag eines Tagessatzes wurde auf CHF 210.00 festgelegt und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt.