{"Signatur": "FR_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2014-09-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/FR_UPL_001_50-2014-28--29-mpo_2014-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=99", "Checksum": "5d225323c987f260d273a293bde7fb0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["50 2014 28, 29/mpo"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks 16.09.2014 50 2014 28, 29/mpo"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks 16.09.2014 50 2014 28, 29/mpo"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks 16.09.2014 50 2014 28, 29/mpo"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen, Schiesstand, Einsprache vom 10. 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Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein\nVerbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach\nseinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.\n\nEine Begrenzung von Sorgfaltsgeboten liegt darin, dass sie nicht weiter reichen können als\ndie Fähigkeit des Menschen, Geschehensabläufe vorherzusehen und gestaltend auf sie\nEinfluss zu nehmen, es kann keine Pflicht geben, sein Verhalten nach für niemanden erkennbaren Risiken auszurichten oder das Menschenunmögliche zu tun, um eine drohende\nGefahr abzuwenden. Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören\nGericht des Sensebezirks BGSEN\nSeite 6 von 7\n\nUrteil vom 16. September 2014\n\ndeshalb einerseits die Voraussehbarkeit des Erfolgs und andererseits dessen Vermeidbarkeit (NIGGLI/MA EDER, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, N 99 zu Art. 12 StGB).\n\n7.2 Gemäss den Aussagen von A._____ an der Sitzung vom 16. September 2014 habe er trotz\nseiner Funktion als eidgenössischer Schiessoffizier keine besonderen ballistischen Kenntnisse (act. 27). Das Institut für Rechtsmedizin, Abteilung Forensische Physik und Ballistik\nhat in seinem Gutachten vom 6. September 2013 untersucht, ob ein Geschoss vom Pistolenschiesstand in W. das Fussballfeld von W. erreichen kann. Aus dem Gutachten ergibt\nsich, und dies nach komplizierten ballistischen Berechnungen, dass ein beim Schiesstand\nabgepralltes Geschoss, das 400 m entfernte Fussballfeld erreichen kann (act. 4052ff.). Es\nkann A._____ nicht vorgeworfen und nachgewiesen werden, dass er bereits am 26. März\n2012, vor Einsichtnahme in das Gutachten, die Möglichkeit der komplexen möglichen Flugbahnen eines Projektils voraussehen konnte, was zum Fehlen der Voraussehbarkeit des\nErfolgs führt.\n\n7.3 B._____ führte aus, er habe die Kontrolle des Schiessstandes in W. am 26. April 2011 nach\nbestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Gemäss seinen Aussagen an der Sitzung vom\n16. September 2014, habe er trotz seiner Funktion als Mitglied der kantonalen Schiesskommission keine besonderen ballistischen Kenntnisse (act. 27). Auch wenn der Zustand einzelner Elemente des Schiessstandes in W. zum Zeitpunkt der Kontrolle mangelhaft war,\nkonnte er wohl aufgrund seiner nicht vorhandenen ballistischen Kenntnisse die allenfalls\ndavon ausgehende Gefahr eines Spickgeschosses oder Prellschusses nicht erkennen. Aufgrund dessen erschien ihm der Zustand dieser Elemente des Schiessstandes nicht als\nmangelhaft, auch wenn diese allenfalls mangelhaft waren. Somit fehlt es, selbst wenn ein\nmangelhafter Zustand von gewissen Bestandteilen des Schiessstandes vorlag, an der Voraussehbarkeit des Erfolges.\n\n7.4 Auch wenn der Erfolg für beide Beschuldigten voraussehbar gewesen wäre, hätte es dennoch an der Vermeidbarkeit gefehlt, da - wie bereits erwähnt - die Möglichkeit eines Prellschusses auch bei Einhaltung aller Vorschriften nie ganz ausgeschlossen werden kann.\n\n8. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind daher frei zu sprechen.\n\nWird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO\nAnspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Aufgrund der umfangreichen Akten und der Komplexität der Angelegenheit und unter Berücksichtigung der eingereichten Kostenlisten ist von einem Anwaltsaufwand von je\nca. 30 Stunden auszugehen. Bei einem angemessenen Stundenansatz von CHF 250.00\nergibt sich ein Entschädigungsanspruch von CHF 7'500.00 zuzüglich CHF 600.00 Mehrwertsteuer.\n\n9. Aufgrund der Freisprüche gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Staates (Art.\n426 StPO e contrario).\nGericht des Sensebezirks BGSEN\nSeite 7 von 7\n\nUrteil vom 16. September 2014\n\nDemnach wird geurteilt:\n\n1.1 A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen, angeblich begangen am 26. März 2012 in W., freigesprochen.\n\n1.2 A._____ wird zu Lasten des Staates eine Entschädigung von CHF 8‘100.00 (inkl.\nCHF 600.00 Mehrwertsteuer) zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n2.1 B._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen, angeblich begangen am 26. April 2011 in W., freigesprochen.\n\n2.2 B._____ wird zu Lasten des Staates eine Entschädigung von CHF 8‘100.00 (inkl.\nCHF 600.00 Mehrwertsteuer) zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n3. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n"}