{"Signatur": "FR_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2014-09-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/FR_UPL_001_50-2014-28--29-mpo_2014-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=99", "Checksum": "5d225323c987f260d273a293bde7fb0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["50 2014 28, 29/mpo"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks 16.09.2014 50 2014 28, 29/mpo"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks 16.09.2014 50 2014 28, 29/mpo"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks 16.09.2014 50 2014 28, 29/mpo"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen, Schiesstand, Einsprache vom 10. 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September\n2014, nicht aufgrund eines ihm zugetragenen Mangels dieses Schiessstandes, sondern\naufgrund eines Auftrages des eidgenössischen Schiessanlagenexperten, wonach von jedem Schiessstand eine Fotodokumentation zu erstellen sei. Dabei hat A._____ den ganzen\nSchiessstand in W. angeschaut und kam zum Schluss, dass die beiden Kugelfänge (der 25\nund 50 Meteranlage) den reglementarischen Sicherheitsvorschriften entsprächen, der Stirnholzstapel kein Sicherheitselement darstelle und der Kugelfang den Stirnholzstapel passierende Schüsse selbstverständlich auffangen würde. Er sah es als unmöglich an, dass ein\nGeschoss bei einer Neigung des Kugelfangs von 100 Prozent nach hinten wegfliegen\nkonnte (act. 27).\n\nB._____ hat am 26. April 2011, ungefähr ein Jahr vor den Geschehnissen des 3. April\n2012, den Schiessstand in W. in seiner Funktion als Mitglied der kantonalen Schiesskommission inspiziert. Dabei füllte er das Kontrollblatt der Schiesskommission anlässlich dieser\njährlichen Kontrolle aus und bewertete den Schiesstand in allen Punkten mit „gut“, der besten Bewertungseinheit. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Sitzung vom 26. September 2014, wiesen die Stirnholzstapel der 25 und 50 Meteranlage keine Löcher auf und die\nSpälte vor dem Kugelfang der 25 Meteranlage seien sauber horizontal und vertikal aufgestellt sowie korrekt und gut gewesen (act. 27).\n\n5.2 Gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich entspricht der Aufbau der\nSchiessanlage in W. grundsätzlich den einschlägigen Vorschriften. Einige Bestandteile, respektive deren Unterhalt, würde jedoch nicht den Anforderungen der Weisungen für\nSchiessanlagen entsprechen. So wird der Zustand der leicht nach hinten aufgestellten\nHolzspälten am Kugelfang der 25 Meteranlage und der nicht gehörig unterhaltene Vorge-\nGericht des Sensebezirks BGSEN\nSeite 5 von 7\n\nUrteil vom 16. September 2014\n\nschossfang in Form des Stirnholzstapels in Bezug auf die Sicherheit bemängelt (insbesondere deren Zusammenspiel). Der Schiessstand in W. verfügt sowohl bei der 25 als auch bei\nder 50 Meteranlage über einen natürlichen Geschossfang gemäss Ziffer 9.1 der Weisungen\nfür Schiessanlagen. Ein Stirnholzstapel wird in den genannten Weisungen nur im Zusammenhang mit einem aufgeschütteten Kugelfang erwähnt. Das Forensische Institut Zürich ist\nder Ansicht, dass wenn ein Stirnholzstapel als Vorgeschossfang aufgestellt wird, dies auch\nnur aufgrund des Umweltschutzes sei, so müsse dieser - wenn eingebaut - gleich unterhalten werden, wie es die Weisungen für Schiessanlagen bei einem aufgeschütteten Kugelfang in Ziffer 9.2 vorsehen. Ein Entfernen aller Holzspälten sei also angezeigt gewesen, da\nderen Zustand und Platzierung die Sicherheit der Schiessanlage nicht mehr gewährleistete,\ndes Weiteren wird auf Ziffer 9.6 der Weisungen für Schiessanlagen verwiesen, wonach\nProjektilrückstände periodisch aus den Geschossfanganlagen zu entfernen sind, um Spickgeschosse zu vermeiden (vgl. Dossier der Staatsanwaltschaft D 12 1432 und D 12 1726\nact. 4038ff.).\n\nDas Gutachten vermag keine Aussage darüber zu machen, in welchem Zustand sich die\neinzelnen Elemente des Schiessstandes in W. bei der von B._____ durchgeführten Kontrolle am 26. April 2011 befanden, oder inwiefern sich deren Zustand bis zum 3.\nApril 2012 verändert hätten. Es können lediglich Annahmen getroffen werden, wobei eine\nstarke Veränderung des Zustandes der Holzspälten am Kugelfang der 25 Meteranlage innerhalb eines Jahres eher unwahrscheinlich ist.\n\n6. Die Tat nach Art. 230 StGB wird dadurch vollendet, dass das aktive oder passive Verhalten\ndes Täters zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben von Mitmenschen führt. Zwischen der ungenügenden Sicherung und dem Eintritt der Gefährdung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. A., 2004, § 14 1.3).\n\nGemäss dem Forensischen Institut Zürich kann die Möglichkeit eines sogenannten Prellschusses auch bei Einhaltung aller Vorschriften bezüglich Bau und Unterhalt der Geschossfänge, nie ganz ausgeschlossen werden (vgl. Strafdossier der Staatsanwaltschaft\nD 12 1432 und D 12 1726 act. 4038ff.).\n\n"}