{"Signatur": "FR_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2014-09-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/FR_UPL_001_50-2014-28--29-mpo_2014-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=99", "Checksum": "5d225323c987f260d273a293bde7fb0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["50 2014 28, 29/mpo"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks 16.09.2014 50 2014 28, 29/mpo"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks 16.09.2014 50 2014 28, 29/mpo"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks 16.09.2014 50 2014 28, 29/mpo"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen, Schiesstand, Einsprache vom 10. 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In diesem Rahmen wurden das Forensische Institut Zürich mit einem Gutachten beauftragt, nachdem die Beschuldigten den Standpunkt vertreten hatten, die Schiessanlage sei einwandfrei.\nDas Zentrum für forensische Physik und Ballistik der Universität Bern wurde zusätzlich mit\neinem Gutachten beauftragt.\n\n2. Gestützt auf die Akten, die Gutachten des Forensischen Instituts Zürich sowie des Zentrums für forensische Physik und Ballistik der Universität Bern und den allgemeinen Gegebenheiten, ist es als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass das Projektil, welches Z._____\nam 3. April 2012 verletzt hat, vom Schiesstand in W. herstammte und als Prellschuss qualifiziert werden kann. Das Tatprojektil sei gemäss Kriminalpolizei vollständig und habe sechs\nFelderabdrücke nach rechts gewindet aufgewiesen. Die Breite der Felderabdrücke könne\naufgrund der geringen Spuren nicht ermittelt werden. In der Tat könne auf dem ganzen\nProjektil, welches sich auf den Fussballplatz verirrt hatte, \"störende Streifen\", entdeckt werden. Diese seien sehr fein und regelmässig. Da das Tatprojektil nicht deformiert gewesen\nsei und aufgrund des sich darauf befindlichen Spurenbildes, könne daraus geschlossen\nwerden, dass es eine weiche und glatte Masse durchbrochen hat. Demzufolge ist es gemäss Kriminalpolizei plausibel, dass es sich bei der genannten Masse um morsches Holz,\nwie es beim Kugelfang des 25m Schiessstandes vorhanden ist, handelt. Ein\ndirekter Schuss vom Schiessstand aus könne aufgrund der Eigenschaften der Verletzung\nvon Z._____ und der Topografie der Örtlichkeiten ausgeschlossen werden (vgl. Dossier der\nStaatsanwaltschaft D 12 1432 und D 12 1726 act. 2110ff., 4038ff. und 4049ff.).\n\n3. Die Tathandlung von Art. 230 StGB wird primär an Sicherheitsvorrichtungen für Fabriken\nbegangen. Der Tatbestand des Art. 230 StGB ist nicht a priori auf den vorliegenden Sachverhalt zugeschnitten, er kann jedoch trotzdem aufgrund der allgemein gehaltenen D efinition gemäss Basler Kommentar darunter subsumiert werden. Überdies ist jedoch unter Umständen auch an rein private Unternehmen zu denken, bei denen entgegen bestehender\nVorschriften notwendige Sicherungen nicht zweckmässig unterhalten wurden ( RO-\nELLI/F LEISCHA NDERL, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A., 2013, N 7 zu Art. 230 StGB).\n\nEine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn vorschriftswidrig eine notwendige Sicherung\nnicht zweckmässig unterhalten wird. Die einzigen Vorschriften technischer Art bezüglich\nder Sicherheitseinrichtungen eines Schiessstandes sind in den Weisungen für Schiessanlagen (Technische Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst) der\nSchweizer Armee aufgeführt (vgl. act. 3019-3023). Als vorliegend relevanter Erlass wird\nzudem die Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung / 512.313) zugezogen.\n\n4.1 Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, sich in seiner Funktion als eidgenössischer\nSchiessoffizier, der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) schuldig gemacht zu haben.\nGericht des Sensebezirks BGSEN\nSeite 4 von 7\n\nUrteil vom 16. September 2014\n\nGemäss Art. 12 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser\nDienst und auch Art. 9 der Schiessoffiziersverordnung begutachtet der eidgenössische\nSchiessoffizier die Sicherheit der Schiessanlagen. Er hat für die Einhaltung der Vorschriften\nzu sorgen. Bei tatsächlichem Handlungsbedarf obliegt es somit dem eidgenössischen\nSchiessoffizier die nötigen Schritte einzuleiten.\n\n4.2 Dem Beschuldigten B._____ wird vorgeworfen, sich in seiner Funktion als Mitglied der kantonalen Schiesskommission, am 26. April 2011 in W., der fahrlässigen Beseitigung oder\nNichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) schuldig gemacht zu haben.\n\nGemäss Art. 25 der Schiessoffiziersverordnung hat das Kommissionsmitglied bei den ihm\nunterstellten Schiessvereinen jährlich eine Kontrolle durchzuführen, diese u mfasst den ganzen Schiessbetrieb sowie die Verhältnisse in und um die betreffenden Schiessanlagen.\nMassgebend hierfür sind insbesondere die jährlich durch die Gruppe Verteidigung festgelegten Kontrollpunkte. Nach Art. 26 der Schiessoffiziersverordnung ist ein standardisierter\nKontrollbericht zu erstellen. Wenn im Rahmen dieser Kontrolle Mängel festgestellt werden,\nlegt der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin gemäss Art. 17 der\nSchiessoffiziersverordnung den Kontrollbericht des Kommissionsmitglieds zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens umgehend dem eidgenössischen Schiessoffizier vor.\n\n"}