{"Signatur": "FR_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2014-09-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/FR_UPL_001_50-2014-28--29-mpo_2014-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=99", "Checksum": "5d225323c987f260d273a293bde7fb0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["50 2014 28, 29/mpo"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks 16.09.2014 50 2014 28, 29/mpo"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks 16.09.2014 50 2014 28, 29/mpo"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks 16.09.2014 50 2014 28, 29/mpo"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen, Schiesstand, Einsprache vom 10. 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September 2014\n\nBesetzung Polizeirichter: Peter Rentsch\n\nGerichtsschreiberin: Stefanie Durot\n\nParteien A._______, Beschuldigter, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Anton\nHenninger, Murten\nB._______, Beschuldigter, verteidigt durch Rechtsanwalt Markus\nMeuwly, Freiburg\n\nGegenstand Fahrlässige Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen\n\nEinsprache vom 10. April 2014 (B.) und 11. April 2014 (A.) gegen\nden Strafbefehl D 12 1432 und D 12 1726 der Staatsanwaltschaft\nvom 3. April 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nGericht des Sensebezirks BGSEN\nSeite 2 von 7\n\nUrteil vom 16. September 2014\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Mit Strafbefehl vom 3. April 2014 wurde der Beschuldigte A._____ der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt; der bedingte Strafvollzug wurde mit einer\nProbezeit von 2 Jahren gewährt, der Betrag eines Tagessatzes wurde auf CHF 210.00 festgelegt und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt.\n\nMit Strafbefehl vom 3. April 2014 wurde der Beschuldigte B._____ der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt; der bedingte Strafvollzug wurde mit einer\nProbezeit von 2 Jahren gewährt, der Betrag eines Tagessatzes wurde auf CHF 130.00 festgelegt und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (act. 4).\n\n2. Gegen den Strafbefehl, welcher dem Beschuldigten A._____ bzw. seinem Vertreter am 4.\nApril 2014 zugestellt wurde, erhob A._____ am 10. April 2014 (Postaufgabe) Einsprache (act.\n1). Gegen den Strafbefehl, welcher dem Beschuldigten B._____ bzw. seinem Vertreter am\n7. April 2014 zugestellt wurde, erhob B._____ am 11. April (Postaufgabe) Einsprache (act.\n3). Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 wurden die Beschuldigten zur Sitzung vom 16. September 2014 vorgeladen (act. 12 und 13). Zudem wurde Insp\nC._____ vorgeladen, um als Anzeiger - Zeuge einvernommen zu werden (act. 14).\n\n3. An der Sitzung des Polizeirichters vom 16. September 2014 nahmen die Beschuldigten, begleitet von ihren Rechtsvertretern teil. Das Beweisverfahren wurde eröffnet und mit Einverständnis der Beschuldigten wurde Insp C._____ zuerst befragt. Danach wurden die Beschuldigten zur Angelegenheit befragt. Nachdem das Beweisverfahren geschlossen worden war, hielten Rechtsanwalt Markus Meuwly und Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger ihre\nParteivorträge. Die Beschuldigten verzichteten auf ihr Recht auf das letzte Wort. Daraufhin\nschloss der Polizeirichter die Parteiverhandlung und zog sich zur geheimen Urteilsberatung\nzurück. Nach Wiederaufnahme der Sitzung wurde das Urteil öffentlich eröffnet und mündlich begründet (act. 27).\n\n4. Das Urteilsdispositiv wurde den Rechtsvertretern der Beschuldigten am 22. und 23. September 2014 und der Staatsanwaltschaft am 22. September 2014 zugestellt (act. 32, 33,\n34). Am 1. Oktober 2014 (Postaufgabe) meldete Dr. Markus Julmy, Stellvertretender Generalstaatsanwaltschaft, fristgerecht Berufung an (act. 35).\n\nII.\n\n1. Am 3. April 2012 zwischen 18.45 und 19.00 Uhr wurde Z._____ während eines Trainings\nauf dem Fussballplatz W. von einem 9mm-Geschoss an der Brust getroffen. Das Geschoss\nstammte aus dem Pistolenstand W., welcher sich knapp 150 Meter nördlich des Fussballplatzes in einer tieferen Lage befindet und dessen Schussrichtu ng genau gegen den Fussballplatz zeigt. Z._____ wurde von einem abgeprallten Projektil getroffen. Wer genau die-\nGericht des Sensebezirks BGSEN\nSeite 3 von 7\n\nUrteil vom 16. September 2014\n\nsen verirrten Schuss abgab, konnte nicht ermittelt werden. Z._____ erlitt nur eine geringfügige oberflächliche Verletzung und trug keinen bleibenden Schaden davon. Er reichte am\n4. April 2012 Strafklage gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung ein. Am 14.\nDezember 2012 zog er die Strafklage zurück (vgl. act. 4).\n\n"}