Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 25. Februar 2014 wird insoweit abgeändert, als der zusätzliche Kostenvorschuss auf Fr. 600'000.- festgesetzt wird. II. Die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu 1/3 dem Staat Freiburg auferlegt. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 6'000.- festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Zustellung.