b) Die Zusprechung einer Parteientschädigung erfolgt nach den gleichen Regeln wie diejenige der Gerichtskosten (vgl. H. SCHMID, in KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 106 N 4). B.________ hat zwar eine kurze Stellungnahme eingereicht, ihm kommt jedoch im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Im Übrigen hat er auch keine Parteientschädigung beantragt. Dem Kanton kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, denn die streitige Rechtsfrage betrifft keine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 Bst. c ZPO (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3). In Anwendung dieser Grundsätze wird somit keine Parteientschädigung zugesprochen. Kantonsgericht KG Seite 7 von 7