5. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Prozesskosten der Beschwerdeführerin zu 2/3 auferlegt. Die restlichen 1/3 der Prozesskosten gehen zu Lasten des Staates Freiburg. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 6'000.- festgesetzt.