a) Art. 102 ZPO regelt die Vorschusspflicht für die Auslagen des Gerichts bei Beweiserhebungen. Diese Auslagen sind Teil der Gerichtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 Bst. c ZPO). Art. 102 ZPO ist eine Spezialnorm zur allgemeinen Pflicht der Bevorschussung der Gerichtskosten nach Art. 98 ZPO. Im Unterschied zur Vorschusspflicht nach Art. 98 ZPO, die nur den Kläger – typischerweise nur zu Beginn des Prozesses – trifft, trifft die Vorschusspflicht nach Art. 102 ZPO diejenige Partei, welche eine bestimmte Beweiserhebung beantragt, d. h. gegebenenfalls auch den Beklagten (vgl. SUTER/VON HOLZEN, op. cit., Art. 102 N 1).