Was nun die Höhe des zusätzlichen bzw. des gesamten Kostenvorschusses betrifft, so ist zu bemerken, dass der Streitwert 34'374'710 Fr. 10 beträgt. Vergleicht man den Streitwert und den Gesamtkostenvorschuss, so entspricht dieser 2.9 % der Streitsumme, was im Vergleich mit dem vom Bundesgericht in den Urteilen 5A_385/2011 (0.26 % der Streitsumme) und 5A_55/2008 (0.98 % der Streitsumme) behandelten Fällen als hoch, im Vergleich mit dem Urteil 4P.315/2006 (3.27 % der Streitsumme) allerdings als durchaus zulässig erscheint.