Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aufgrund einer Klageschrift allein der voraussichtliche Aufwand nicht abschliessend beurteilt werden kann. An der Instruktionsverhandlung vom 24. Februar 2014 hat sich zudem der Schlichtungsversuch als aussichtslos erwiesen, so dass ein zweiter Schriftenwechsel und ein umfangreiches Beweisverfahren notwendig wurden. Ein zusätzlicher Kostenvorschuss war daher im Grundsatz gerechtfertigt.