Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht überraschend, dass der Gerichtspräsident, der in einer ersten Phase einen angesichts des Streitwertes als moderat zu bezeichnenden Kostenvorschuss von Fr. 100'000.- verlangt hatten, zum Schluss gekommen ist, dass der mutmassliche Aufwand des Gerichts viel höher sein werde, als ursprünglich angenommen. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aufgrund einer Klageschrift allein der voraussichtliche Aufwand nicht abschliessend beurteilt werden kann.