a) Gemäss der Darstellung der Vorinstanz handelt es sich bei der anhängig gemachten Klage um eine Verantwortlichkeitsklage im Sinne von Art. 754 OR, welche die Beschwerdeführerin gegen ihren vormaligen Verwaltungsrat eingereicht hat. Die Klägerin berufe sich dabei auf behauptete Vorgänge, welche in den Jahren 2006 bis 2009 stattgefunden hätten. Es handle sich um verschiedene Fallkomplexe mit internationalem Bezug in Russland, Kasachstan, Italien und Kanada.