Das Kriterium des Streitwerts trägt dem Interesse des Pflichtigen an der staatlichen Handlung Rechnung und erlaubt einen Ausgleich zwischen mehr und weniger bedeutsamen Geschäften. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass das Gericht grundsätzlich auf den Streitwert abstellen darf, um die Gerichtsgebühr zu bestimmen. Für die Erhöhung bzw. Ermässigung der nach einem Tarif abgestuften Gerichtsgebühren ist im Einzelfall der Aufwand massgebend, den das Verfahren mit sich bringt, wie die Anzahl Verhandlungen, der Umfang der Rechtsschriften und Beilagen sowie die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles (vgl. BGer 5A_385/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.5).