c) Gemäss Art. 20 Abs. 1 JR erhebt das Zivilgericht eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 500'000.-. Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem sehr hohen Streitwert kann der Höchstbetrag verdoppelt werden (Art. 20 Abs. 2 JR). Die Kritik der Beschwerdeführerin, dass weder das Ermessen des Richters an objektivierte Kriterien gebunden werde, noch ersichtlich sei, wie der Tarif durch die Gerichte anzuwenden wären, geht allerdings fehl.