Die Beschwerdeführerin behauptet allerdings nicht, dass Letzteres für die Freiburger Justiz nicht zutreffen soll. Ihre Ansicht, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt, begründet sie vielmehr mit dem Hinweis, dass die vom Gericht vorzunehmenden Handlungen konkret keinen ausserordentlichen Aufwand verursachen würden, der den in Rechnung gestellten Kostenvorschuss rechtfertigen könne. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.3).