b) Dem Richter steht für die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie dessen Höhe ein grosser Ermessensspielraum zu. Mit der Kostenerhebung sollen einerseits dem Staat entstandene Kosten ersetzt, andererseits aussichtslose und ungerechtfertigte Verfahren möglichst verhindert werden. Die Kostenerhebung soll allerdings nicht so ausgestaltet sein, dass aus Kostengründen auf die Rechtsverfolgung verzichtet werden muss (vgl. BGer 2C_56/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2.2.2).