2. a) Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO; V. RÜEGG, in BSK ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 98 N 2). Als prozessleitende Verfügung ist die Kostenvorschussverfügung naturgemäss bei veränderter Prozesslage abänderbar, insb. wenn sich der zunächst verfügte und geleistete Vorschuss wegen umfangreichen Bemühungen des Gerichts als ungenügend erweist (vgl. H. SCHMID, in KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 98 N 12; D. TAPPY, in CPC commenté, 2011, Art. 98 N 22; SUTER/VON HOLZEN, in ZPO-Kommentar, 2. Aufl.