c) Bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide – zu denen Entscheide über die Leistung von Vorschüssen gehören – bestimmt sich der Streitwert im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Bst. c BGG nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (vgl. BGer Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 5A_55/2008 vom 22. April 2008 E. 1). Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert daher auf 34'374'710 Fr. 10.