Mit Brief vom 27. März 2014 hat der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks zur Beschwerde Stellung genommen und auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 103 ZPO können Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Art. 321 Abs. 2 ZPO sieht für die Anfechtung dieser prozessleitenden Verfügung eine 10-tägige Beschwerdefrist vor. Zuständig ist der Moderationshof (Art. 15 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]).