Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 12. September 2012 hat die Gesellschaft A.________ AG eine Verantwortlichkeitsklage im Sinne von Art. 754 OR gegen B.________ eingeleitet. Der angegebene Streitwert belief sich auf 34'374'710 Fr. 10. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 100'000.- zu leisten, was am 5. November 2012 geschah. Der Beklagte reichte seine Antwort am 7. Februar 2013 ein und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Klage.