{"Signatur": "FR_TC_012", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-05-26", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_012_104-2014-6_2014-05-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/104_2014_6_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6417aa3d1f943b0c236b54253ac86ccb4f9a74ef01f2010abd2090e0008b4b31cf376e948beca7bfdfb18f1815b90a6bebf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6417aa3d1f943b0c236b54253ac86ccb4f9a74ef01f2010abd2090e0008b4b31cf376e948beca7bfdfb18f1815b90a6bebf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=104_2014_6", "Checksum": "34edfb5b32dd5d15c1a7eed2b49af283"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["104 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Moderationshof 26.05.2014 104 2014 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de modération  26.05.2014 104 2014 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Moderationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de modération "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Moderationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Moderationshofs des Kantonsgerichts | Höhe der Gerichtskosten (Art. 110, 103 ZPO; 15 JR)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:03:55", "Checksum": "5f1647588adf36c194ef1f835b38d5af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Moderationshof 26.05.2014 104 2014 6\nRegeste:\nUrteil des Moderationshofs des Kantonsgerichts | Höhe der Gerichtskosten (Art. 110, 103 ZPO; 15 JR)\n\n b) Im vorliegenden Fall begründet der Gerichtspräsident den zusätzlichen Kostenvorschuss\nunter anderem damit, dass ein umfangreiches Beweisverfahren notwendig sein werden, gelte es\ndoch nicht weniger als 30 Zeugen einzuvernehmen, wovon mehr als die Hälfte rogatorisch.\nDiesem Argument kann mit dem Verweis auf Art. 102 ZPO grundsätzlich zur Begründung des\nKostenvorschusses nach Art. 98 ZPO nicht gefolgt werden. Würden nämlich die erwähnten\nZeugeneinvernahmen vom Beklagten verlangt, müsste der entsprechende Kostenvorschuss von\nihm verlangt werden. Die Einvernahme dieser Zeugen wurde allerdings fast ausschliesslich von\nder Klägerin und heutigen Beschwerdeführerin beantragt. Das gleiche gilt für die möglicherweise\nnotwendigen, und jedenfalls von der Klägerin offerierten Gutachten über das Ausmass des\nerlittenen Schadens. Dennoch ist offensichtlich, dass es nicht angehen kann, das\nreglementarische Maximum als Vorschuss zu verlangen, denn dann bleibt kein Raum für die\nkorrekten Anwendung von Art. 102 ZPO. Wenn der Gerichtspräsident argumentiert, dass sich die\nFrage stelle, unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zulässig wäre, den Kostenvorschuss\nauf das gesetzlich vorgesehene Maximum anzusetzen, wenn angesichts des voraussichtlichen\nUmfangs des Beweisverfahrens, des Aufwands des Gerichts und des Streitwertes dies in der\nvorliegenden Angelegenheit nicht angeordnet werden könne, stelle sich die Frage, unter welchen\nVoraussetzungen dies überhaupt zulässig wäre, kann ihm somit nicht gefolgt werden.\n\nDie Beschwerde ist unter diesen Voraussetzungen teilweise gutzuheissen. Der zusätzliche\nKostenvorschuss wird angesichts des Streitwertes und des voraussichtlichen Aufwands des\nGerichts auf Fr. 600'000.- festgesetzt.\n\n5. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\nHat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des\nVerfahrens verteilt. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Dem\nAusgang des Verfahrens entsprechend werden die Prozesskosten der Beschwerdeführerin zu\n2/3 auferlegt. Die restlichen 1/3 der Prozesskosten gehen zu Lasten des Staates Freiburg. Die\nGerichtskosten werden auf Fr. 6'000.- festgesetzt.\n\nb) Die Zusprechung einer Parteientschädigung erfolgt nach den gleichen Regeln wie\ndiejenige der Gerichtskosten (vgl. H. SCHMID, in KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 106 N 4).\nB.________ hat zwar eine kurze Stellungnahme eingereicht, ihm kommt jedoch im vorliegenden\nVerfahren keine Parteistellung zu. Im Übrigen hat er auch keine Parteientschädigung beantragt.\nDem Kanton kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, denn die streitige\nRechtsfrage betrifft keine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 Bst. c ZPO (vgl.\nBGE 139 III 471 E. 3.3). In Anwendung dieser Grundsätze wird somit keine Parteientschädigung\nzugesprochen.\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 7\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.\n\nDie Verfügung des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 25. Februar 2014\nwird insoweit abgeändert, als der zusätzliche Kostenvorschuss auf Fr. 600'000.- festgesetzt\nwird.\n\nII. Die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin und\nzu 1/3 dem Staat Freiburg auferlegt.\n\nDie Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 6'000.- festgesetzt und mit\ndem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 26. Mai 2014/dbe\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n"}