{"Signatur": "FR_TC_012", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-05-26", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_012_104-2014-6_2014-05-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/104_2014_6_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6417aa3d1f943b0c236b54253ac86ccb4f9a74ef01f2010abd2090e0008b4b31cf376e948beca7bfdfb18f1815b90a6bebf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6417aa3d1f943b0c236b54253ac86ccb4f9a74ef01f2010abd2090e0008b4b31cf376e948beca7bfdfb18f1815b90a6bebf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=104_2014_6", "Checksum": "34edfb5b32dd5d15c1a7eed2b49af283"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["104 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Moderationshof 26.05.2014 104 2014 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de modération  26.05.2014 104 2014 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Moderationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de modération "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Moderationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Moderationshofs des Kantonsgerichts | Höhe der Gerichtskosten (Art. 110, 103 ZPO; 15 JR)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:03:55", "Checksum": "5f1647588adf36c194ef1f835b38d5af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Moderationshof 26.05.2014 104 2014 6\nRegeste:\nUrteil des Moderationshofs des Kantonsgerichts | Höhe der Gerichtskosten (Art. 110, 103 ZPO; 15 JR)\n\n a) Gemäss der Darstellung der Vorinstanz handelt es sich bei der anhängig gemachten\nKlage um eine Verantwortlichkeitsklage im Sinne von Art. 754 OR, welche die Beschwerdeführerin\ngegen ihren vormaligen Verwaltungsrat eingereicht hat. Die Klägerin berufe sich dabei auf\nbehauptete Vorgänge, welche in den Jahren 2006 bis 2009 stattgefunden hätten. Es handle sich\num verschiedene Fallkomplexe mit internationalem Bezug in Russland, Kasachstan, Italien und\nKanada. Die Geschäftsstrukturen und -abläufe, aus welchen der geltende gemachte Sachverhalt\nhervorgegangen sei, sei als so kompliziert zu werten, dass er vorgeschlagen habe, Beisitzer des\nWirtschaftsstrafgerichts ad hoc als Beisitzer des Zivilgerichts zu ernennen. Die Beweisabnahme\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 7\n\nwerde ausserdem äusserst umfangreich sein, werde doch die Einvernahme von nicht weniger als\n30 Zeugen beantragt, wovon mehr als die Hälfte rogatorisch einzuvernehmen seien. Es stellten\nsich zudem gewisse heikle juristische Fragen.\n\nb) Die Klageschrift vom 12. September 2012 erstreckt sich auf 34 Seiten. Neben\nallgemeinen Vorbemerkungen, zu welchen insbesondere die Edition der Steuerakten des\nBeklagten und eines russischen Geschäftspartners offeriert wird, wird über verschiedene Fälle\naufgezeigt, wie der Beklagte in Missachtung der Interessen der Klägerin diverse Geschäfte über\nSchein- und Drittfirmen abgewickelt habe und der Klägerin zustehende Erträge so abgeführt habe.\nDie erwähnten Fälle betreffen Gesellschaften ohne operative Tätigkeit und es wird geltend\ngemacht, in deren Umfeld hätten gewisse unerlaubte Zahlungsvorgänge eruiert werden können.\nAls Beweismittel hat die Beschwerdeführerin 70 Beilagen eingereicht, insbesondere\nSitzungsprotokolle und Verträge, sowie Korrespondenz, teilweise in russischer Sprache, und die\nEinvernahme zahlreicher Zeugen angeboten.\n\nDie Klageantwort vom 7. Februar 2013 umfasst ihrerseits 65 Seiten. Der Beklagte bestreitet das\nKlagefundament im Grundsatz, beanstandet aber auch die Substantiierung des angeblichen\nSchadens. Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Vorgänge werden bestritten. Zusätzlich\nwerden 31 Beilagen ins Recht gelegt, die Einvernahme verschiedener Zeugen und diejenige des\nBeklagten angeboten und die Edition von zahlreichen Verträgen verlangt.\n\nUnter diesen Voraussetzungen ist es nicht überraschend, dass der Gerichtspräsident, der in einer\nersten Phase einen angesichts des Streitwertes als moderat zu bezeichnenden Kostenvorschuss\nvon Fr. 100'000.- verlangt hatten, zum Schluss gekommen ist, dass der mutmassliche Aufwand\ndes Gerichts viel höher sein werde, als ursprünglich angenommen. Es ist der Vorinstanz\nbeizupflichten, dass aufgrund einer Klageschrift allein der voraussichtliche Aufwand nicht\nabschliessend beurteilt werden kann. An der Instruktionsverhandlung vom 24. Februar 2014 hat\nsich zudem der Schlichtungsversuch als aussichtslos erwiesen, so dass ein zweiter\nSchriftenwechsel und ein umfangreiches Beweisverfahren notwendig wurden. Ein zusätzlicher\nKostenvorschuss war daher im Grundsatz gerechtfertigt.\n\nWas nun die Höhe des zusätzlichen bzw. des gesamten Kostenvorschusses betrifft, so ist zu\nbemerken, dass der Streitwert 34'374'710 Fr. 10 beträgt. Vergleicht man den Streitwert und den\nGesamtkostenvorschuss, so entspricht dieser 2.9 % der Streitsumme, was im Vergleich mit dem\nvom Bundesgericht in den Urteilen 5A_385/2011 (0.26 % der Streitsumme) und 5A_55/2008\n(0.98 % der Streitsumme) behandelten Fällen als hoch, im Vergleich mit dem Urteil 4P.315/2006\n(3.27 % der Streitsumme) allerdings als durchaus zulässig erscheint.\n\nNicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Argument, die Höhe des\nVorschusses versperre ihr den Weg zum Richter. Die Klägerin ist gemäss ihren eigenen Angaben\neine international tätige Aktiengesellschaft, mit einem Aktienkapital von Fr. 2'100'000.-, welche den\nHandel und die Fabrikation von Fahrzeugen aller Art, insbesondere von Spezialfahrzeugen, die\nHerstellung und den Vertrieb von Maschinen und Geräten, Apparaten, insbesondere für den\nStrassenbau und -unterhalt, sowie für den Unterhalt von Flugplätzen bezweckt. Dies ergibt sich\nauch aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin. Hält man sich die finanzielle\nLeistungsfähigkeit und die internationale Rolle der Klägerin in ihrem Segment vor Augen, muss mit\ndem Gerichtspräsidenten angenommen werden, dass sie durchaus in der Lage ist, den verlangten\nKostenvorschuss zu bezahlen, zumindest in Raten sollte sie Liquiditätsschwierigkeiten haben.\n\n4. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass durch die Festsetzung des\nKostenvorschusses auf das reglementarisch vorgesehene Maximum das Zusammenspiel\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 7\n\nzwischen Art. 98 und Art. 102 ZPO nicht mehr funktioniere, weil gar kein Vorschuss für\nBeweiserhebungen mehr verlangt werden könne, da die Kosten der Beweiserhebung Teil der\nGerichtskosten bilden.\n\na) Art. 102 ZPO regelt die Vorschusspflicht für die Auslagen des Gerichts bei\nBeweiserhebungen. Diese Auslagen sind Teil der Gerichtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 Bst. c ZPO).\nArt. 102 ZPO ist eine Spezialnorm zur allgemeinen Pflicht der Bevorschussung der Gerichtskosten\nnach Art. 98 ZPO. Im Unterschied zur Vorschusspflicht nach Art. 98 ZPO, die nur den Kläger –\ntypischerweise nur zu Beginn des Prozesses – trifft, trifft die Vorschusspflicht nach Art. 102 ZPO\ndiejenige Partei, welche eine bestimmte Beweiserhebung beantragt, d. h. gegebenenfalls auch\nden Beklagten (vgl. SUTER/VON HOLZEN, op. cit., Art. 102 N 1).\n\n"}