{"Signatur": "FR_TC_012", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-05-26", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_012_104-2014-6_2014-05-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/104_2014_6_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6417aa3d1f943b0c236b54253ac86ccb4f9a74ef01f2010abd2090e0008b4b31cf376e948beca7bfdfb18f1815b90a6bebf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6417aa3d1f943b0c236b54253ac86ccb4f9a74ef01f2010abd2090e0008b4b31cf376e948beca7bfdfb18f1815b90a6bebf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=104_2014_6", "Checksum": "34edfb5b32dd5d15c1a7eed2b49af283"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["104 2014 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Moderationshof 26.05.2014 104 2014 6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de modération  26.05.2014 104 2014 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Moderationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de modération "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Moderationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Moderationshofs des Kantonsgerichts | Höhe der Gerichtskosten (Art. 110, 103 ZPO; 15 JR)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:03:55", "Checksum": "5f1647588adf36c194ef1f835b38d5af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Moderationshof 26.05.2014 104 2014 6\nRegeste:\nUrteil des Moderationshofs des Kantonsgerichts | Höhe der Gerichtskosten (Art. 110, 103 ZPO; 15 JR)\n\n b) Dem Richter steht für die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie\ndessen Höhe ein grosser Ermessensspielraum zu. Mit der Kostenerhebung sollen einerseits dem\nStaat entstandene Kosten ersetzt, andererseits aussichtslose und ungerechtfertigte Verfahren\nmöglichst verhindert werden. Die Kostenerhebung soll allerdings nicht so ausgestaltet sein, dass\naus Kostengründen auf die Rechtsverfolgung verzichtet werden muss (vgl. BGer 2C_56/2011 vom\n3. Mai 2011 E. 2.2.2).\n\nGerichtsgebühren sind Kausalabgaben, die ihren Grund in der Inanspruchnahme einer staatlichen\nLeistung haben und deshalb auch von den Kosten der staatlichen Dienstleistung abhängen; sie\nhaben den Anforderungen an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu genügen\n(BGE 124 I 241 E. 4a).\n\nDas Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des\nbetreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im\nAllgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den\nGerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht. Die\nBeschwerdeführerin behauptet allerdings nicht, dass Letzteres für die Freiburger Justiz nicht\nzutreffen soll. Ihre Ansicht, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt, begründet sie vielmehr mit\ndem Hinweis, dass die vom Gericht vorzunehmenden Handlungen konkret keinen\nausserordentlichen Aufwand verursachen würden, der den in Rechnung gestellten\nKostenvorschuss rechtfertigen könne. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet (vgl.\nBGE 139 III 334 E. 3.2.3).\n\nDas Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes\ninsbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven\nWert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der\nWert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt,\noder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten\nAufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und\nDurchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig,\ndass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen\nindessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen,\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 7\n\nfür die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren\ndarf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen\nund dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei\nGerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem\nGemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in\nweniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der\ndie Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings\nunverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen\nfestgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 mit Hinweisen).\n\nc) Gemäss Art. 20 Abs. 1 JR erhebt das Zivilgericht eine Gebühr von Fr. 100.- bis\nFr. 500'000.-. Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem sehr hohen Streitwert kann der\nHöchstbetrag verdoppelt werden (Art. 20 Abs. 2 JR). Die Kritik der Beschwerdeführerin, dass\nweder das Ermessen des Richters an objektivierte Kriterien gebunden werde, noch ersichtlich sei,\nwie der Tarif durch die Gerichte anzuwenden wären, geht allerdings fehl. Sieht der Tarif eine\nveränderliche Pauschalgebühr vor, so wird ihr Betrag von der zuständigen Richterin oder vom\nzuständigen Richter festgesetzt, wobei namentlich der Streitwert, die Kompliziertheit des\nVerfahrens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der zur Bezahlung der Kosten verurteilten Partei\nberücksichtigt werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 JR). Der Freiburger Tarif zieht somit als Grundlage für\ndie Bemessung der Gerichtsgebühr nicht allein den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse\nheran, sondern berücksichtigt auch die Schwierigkeit des Falls und die wirtschaftlichen\nVerhältnisse der zur Bezahlung der Kosten verurteilten Partei. Mit diesen Möglichkeiten kann\nsowohl dem Nutzen für den Gebührenpflichtigen als auch dem Aufwandkriterium hinreichend\nRechnung getragen werden. Sie erlauben, die Gerichtsgebühr so festzusetzen, dass sie sich in\nvernünftigen Grenzen hält und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert\nder bezogenen Leistung steht. Die anwendbaren Tarifbestimmungen sind demnach unter dem\nGesichtspunkt des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden.\n\nDas Kriterium des Streitwerts trägt dem Interesse des Pflichtigen an der staatlichen Handlung\nRechnung und erlaubt einen Ausgleich zwischen mehr und weniger bedeutsamen Geschäften.\nAus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass das Gericht grundsätzlich auf den Streitwert abstellen\ndarf, um die Gerichtsgebühr zu bestimmen. Für die Erhöhung bzw. Ermässigung der nach einem\nTarif abgestuften Gerichtsgebühren ist im Einzelfall der Aufwand massgebend, den das Verfahren\nmit sich bringt, wie die Anzahl Verhandlungen, der Umfang der Rechtsschriften und Beilagen\nsowie die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles (vgl. BGer 5A_385/2011 vom\n25. Oktober 2011 E. 3.5).\n\n3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der von ihr verlangte Gerichtskostenvorschuss\nsich schlicht am reglementarisch vorgesehenen Höchstmass orientiere, ohne dass\nausserordentliche Schwierigkeiten ersichtlich wären, und dass ihr dadurch der Zugang zur Justiz\nverunmöglicht werde.\n\n"}