Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 13. November 2014 wird bestätigt. II. Die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren werden der A.________ AG auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf pauschal Fr. 200.- festgesetzt. Sie werden vom Kostenvorschuss der A.________ AG bezogen. III. Zustellung.