3. a) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anbetracht des Streitwertes auf pauschal Fr. 200.- festzusetzen (Art. 11 Abs. 2 und 19 Abs. 1 JR). Sie werden vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen und keine Parteientschädigung beantragt, so dass ihm auch keine zugesprochen wird. (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite) Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.