Die rechtliche Argumentation beschränkte sich dabei auf zwei Zeilen. Der Rechtsöffnungstitel bestand zudem in einem Verlustschein, der aufgrund von Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt und Anspruch auf die provisorische Rechtsöffnung gibt, was der Gesuchstellerein, die seit 40 Jahren in der Forderungseintreibung tätig ist und gemäss ihrer eigenen Website rund 30 Mitarbeitende beschäftigt und pro Jahr über 50‘000 Mandate abwickelt, bekannt gewesen sein dürfte. Der Forderungsbetrag schliesslich belief sich auf Fr. 1'149.65.