c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz unter Verweis auf die erwähnten Bestimmungen die Parteientschädigung auf Fr. 80.- festgesetzt. Die durch die Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung entspricht somit bei einer detaillierten Festsetzung zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- (vgl. Art. 65 JR) ca. 20 Minuten Aufwand, was als bescheiden zu bezeichnen ist. Das vom Anwalt der Gesuchstellerin eingereichte Rechtsöffnungsbegehren wies allerdings lediglich zweieinhalb locker beschriebene Seiten, inklusiv Titelseite, auf. Die rechtliche Argumentation beschränkte sich dabei auf zwei Zeilen.