a) Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag einer Partei zugesprochen (vgl. HANS SCHMID, in KuKo ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N 2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass nur der gebotene Aufwand, d. h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist.