Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sein sollen. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3; BGE 137 III 226 E. 4.2; Urteil BGer 5A_254/2010 vom 5. Juli 2010 E. 1.3). d) Der Streitwert beträgt Fr. 220.- (Fr. 300.- - Fr. 80.-). Kantonsgericht KG Seite 3 von 4