b) Die Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsentscheid entspricht der im Hauptverfahren massgebenden Frist (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1), im vorliegenden Fall, welches dem summarischen Verfahren unterstellt ist (Art. 251 Bst. a ZPO), somit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Nachdem der begründete Entscheid der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2014 zugestellt wurde, ist die am 15. Dezember 2014 eingereichte Beschwerde somit fristgerecht erfolgt. Sie ist zudem begründet und enthält Anträge, so dass darauf eingetreten werden kann.