C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 beschwert sich die A.________ AG gegen den Entscheid vom 13. November 2014, soweit die Höhe der Parteientschädigung betroffen ist. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 300.-. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen 1. a) Entscheide betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung in Zivilsachen können von den Prozessparteien nach den Art. 110 und 319 ff. ZPO mit Beschwerde beim Moderationshof angefochten werden (Art. 74 JR).