{"Signatur": "FR_TC_012", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_012_104-2014-45_2015-02-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/104_2014_45_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ea29d748ae13a21bee9bc535b8ef284a65c1871c48af9e603f5a24f663d3e8830d7df9ae07a8175b248f20fcff57b702&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ea29d748ae13a21bee9bc535b8ef284a65c1871c48af9e603f5a24f663d3e8830d7df9ae07a8175b248f20fcff57b702&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=104_2014_45", "Checksum": "fa47f21a535a917dc2f7143a9390b2b0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["104 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Moderationshof 02.02.2015 104 2014 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de modération  02.02.2015 104 2014 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Moderationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de modération "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Moderationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Moderationshofs des Kantonsgerichts | Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO; 74 JR)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:14:49", "Checksum": "a8fd68c44839e48862cacb3b205a5088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Moderationshof 02.02.2015 104 2014 45\nRegeste:\nUrteil des Moderationshofs des Kantonsgerichts | Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO; 74 JR)\n\n c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz unter Verweis auf die erwähnten Bestimmungen\ndie Parteientschädigung auf Fr. 80.- festgesetzt. Die durch die Vorinstanz zugesprochene\nParteientschädigung entspricht somit bei einer detaillierten Festsetzung zu einem Stundenansatz\nvon Fr. 230.- (vgl. Art. 65 JR) ca. 20 Minuten Aufwand, was als bescheiden zu bezeichnen ist. Das\nvom Anwalt der Gesuchstellerin eingereichte Rechtsöffnungsbegehren wies allerdings lediglich\nzweieinhalb locker beschriebene Seiten, inklusiv Titelseite, auf. Die rechtliche Argumentation\nbeschränkte sich dabei auf zwei Zeilen. Der Rechtsöffnungstitel bestand zudem in einem\nVerlustschein, der aufgrund von Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von\nArt. 82 SchKG gilt und Anspruch auf die provisorische Rechtsöffnung gibt, was der\nGesuchstellerein, die seit 40 Jahren in der Forderungseintreibung tätig ist und gemäss ihrer\neigenen Website rund 30 Mitarbeitende beschäftigt und pro Jahr über 50‘000 Mandate abwickelt,\nbekannt gewesen sein dürfte. Der Forderungsbetrag schliesslich belief sich auf Fr. 1'149.65. Unter\ndiesen Umständen ist die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung nicht als\noffensichtlich unhaltbar zu bezeichnen. Die Beschwerde wird daher abgewiesen und der\nangefochtene Entscheid bestätigt.\n\n3. a) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dessen Kosten der\nBeschwerdeführerin zu überbinden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anbetracht\ndes Streitwertes auf pauschal Fr. 200.- festzusetzen (Art. 11 Abs. 2 und 19 Abs. 1 JR). Sie werden\nvom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen. Der Beschwerdegegner hat sich nicht\nvernehmen lassen und keine Parteientschädigung beantragt, so dass ihm auch keine\nzugesprochen wird.\n\n(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 4\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nZiffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom\n13. November 2014 wird bestätigt.\n\nII. Die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren werden der A.________ AG auferlegt.\n\nDie Gerichtskosten werden auf pauschal Fr. 200.- festgesetzt. Sie werden vom\nKostenvorschuss der A.________ AG bezogen.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\nvom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 2. Februar 2015/dbe\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n.\n"}