{"Signatur": "FR_TC_012", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-02", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_012_104-2014-45_2015-02-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/104_2014_45_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ea29d748ae13a21bee9bc535b8ef284a65c1871c48af9e603f5a24f663d3e8830d7df9ae07a8175b248f20fcff57b702&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641ea29d748ae13a21bee9bc535b8ef284a65c1871c48af9e603f5a24f663d3e8830d7df9ae07a8175b248f20fcff57b702&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=104_2014_45", "Checksum": "fa47f21a535a917dc2f7143a9390b2b0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["104 2014 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Moderationshof 02.02.2015 104 2014 45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de modération  02.02.2015 104 2014 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Moderationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de modération "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Moderationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Moderationshofs des Kantonsgerichts | Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO; 74 JR)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:14:49", "Checksum": "a8fd68c44839e48862cacb3b205a5088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Moderationshof 02.02.2015 104 2014 45\nRegeste:\nUrteil des Moderationshofs des Kantonsgerichts | Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO; 74 JR)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n104 2014 45\n\nUrteil vom 2. Februar 2015\nModerationshof\n\nBesetzung Präsidentin: Dina Beti\nRichter: Hubert Bugnon, Michel Favre\nGerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller\n\nParteien A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Sandro E. Obrist\n\ngegen\n\nB.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner\n\nGegenstand Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO; 74 JR)\n\nBeschwerde vom 15. Dezember 2014 gegen den Entscheid des\nPräsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom\n13. November 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nA. Am 1. Oktober 2014 ersuchte die A.________ AG in der Betreibung Nr. ccc des\nBetreibungsamtes des Sensebezirks unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des\nSchuldners um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'149.65.\n\nB. Mit Entscheid vom 13. November 2014 wurde dem Gesuch stattgegeben und der\nGesuchstellerin für den Betrag von Fr. 1‘149.65, die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 73.30), die\nzugesprochene Parteientschädigung (Fr. 80.-) und die Gerichtskosten (Fr. 200.-) die provisorische\nRechtsöffnung erteilt. Der begründete Entscheid wurde der Gesuchstellerin am 3. Dezember 2014\nzugestellt.\n\nC. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 beschwert sich die A.________ AG gegen den\nEntscheid vom 13. November 2014, soweit die Höhe der Parteientschädigung betroffen ist. Sie\nbeantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Zusprechung einer Parteientschädigung\nvon Fr. 300.-.\n\nDer Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nErwägungen\n\n1. a) Entscheide betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung in Zivilsachen können\nvon den Prozessparteien nach den Art. 110 und 319 ff. ZPO mit Beschwerde beim Moderationshof\nangefochten werden (Art. 74 JR).\n\nb) Die Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsentscheid\nentspricht der im Hauptverfahren massgebenden Frist (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1), im vorliegenden\nFall, welches dem summarischen Verfahren unterstellt ist (Art. 251 Bst. a ZPO), somit 10 Tage\n(Art. 321 Abs. 2 ZPO).\n\nNachdem der begründete Entscheid der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2014 zugestellt\nwurde, ist die am 15. Dezember 2014 eingereichte Beschwerde somit fristgerecht erfolgt. Sie ist\nzudem begründet und enthält Anträge, so dass darauf eingetreten werden kann.\n\nc) Nach Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde nur die unrichtige Rechtsanwendung (Bst. a)\nund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Bst. b) geltend gemacht werden.\n\nEine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts entspricht der willkürlichen\nSachverhaltsfeststellung. Dabei genügt es aber nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen\nder Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift im\nEinzelnen darzulegen, inwiefern diese willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen\nVerfassungsvorschrift zustande gekommen sein sollen. Eine materielle Rechtsverweigerung ist\nnicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender\nerschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht\nzu vertreten ist (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3; BGE 137 III 226 E. 4.2; Urteil BGer 5A_254/2010 vom\n5. Juli 2010 E. 1.3).\n\nd) Der Streitwert beträgt Fr. 220.- (Fr. 300.- - Fr. 80.-).\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 4\n\n2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie\ndie ihre zustehende Parteientschädigung auf Fr. 80.- festgesetzt habe.\n\na) Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen\nVertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den\nkantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können\n(Art. 105 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag einer Partei zugesprochen\n(vgl. HANS SCHMID, in KuKo ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N 2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass\nnur der gebotene Aufwand, d. h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig\nerscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses\nMass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (vgl. MARTIN H. STERCHI, in BK ZPO, 2012, Art. 95 N\n14).\n\nb) Für summarische Verfahren vor dem Einzelrichter sieht Art. 64 Abs. 1 Bst. a JR eine\nglobale Entschädigung im Höchstbetrag von Fr. 6'000.- vor. Zu berücksichtigen sind dabei\nnamentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der\nAnwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art.\n63 Abs. 2 JR).\n\n"}