genommen werden konnte. Seine Beschwerde vom 7. Oktober 2014 ist somit verstätet, so dass darauf nicht einzutreten ist. 2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als solche gilt dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführer. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung des geringen Streitwerts auf pauschal Fr. 150.- festzusetzen (Art. 43 JR). Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf pauschal Fr. 150.- festgesetzt. III. Zustellung.